FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2012
3 K 4128/11 E (PKH)
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133 a;

Gegenvorstellung gegen PKH-Ablehnung - Darlegungsanforderungen für Anhörungsrüge

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 4128/11 E (PKH)

DRsp Nr. 2014/3135

Gegenvorstellung gegen PKH-Ablehnung – Darlegungsanforderungen für Anhörungsrüge

Eine Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstoßen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967). Im Rahmen einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967). Eine unrichtige Rechtsanwendung stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

Tenor

Die Gegenvorstellung wird abgelehnt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133 a;

Tatbestand: