FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.06.2002
12 K 219/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 137 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1244

Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Kostenbeschluss; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 12 K 219/01

DRsp Nr. 2002/12402

Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Kostenbeschluss; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Kindergeld

1. Wurden die erhöhten Werbungskosten des Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch erst im finanzgerichtlichen Verfahren nachgewiesen und hat das FG nach der Erledigung der Hauptsache unter ausdrücklicher Nichtanwendung von § 137 FGO dem Beklagten die Kosten auferlegt, weil dieser im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem Kläger die entscheidungserheblichen Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar mitgeteilt habe, so ist eine mit einer fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Kostenentscheidung begründete Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des FG nicht statthaft. 2. Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Beschlüsse bei der Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters oder wenn die Entscheidung im Sinne einer greifbaren Gesetzwidrigkeit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 137 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.