BFH - Beschluß vom 10.08.1999
I B 46/97
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 206

Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen I B 46/97

DRsp Nr. 2000/651

Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Erhebung von Gegenvorstellungen. 2. Formell rechtskräftige Entscheidungen - zu denen auch der Beschluss über die Verwerfung einer NZB zählt - können auf eine Gegenvorstellung hin grds. nicht aufgehoben oder geändert werden.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 ;

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluß vom 26. August 1997 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Hiergegen erhob die Klägerin Gegenvorstellungen, wobei sie nicht durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten wurde. Der Senat verwarf diese Gegenvorstellungen als unzulässig, da die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähig sei (Beschluß vom 15. Dezember 1998 I B 46/97, BFH/NV 1999, 806).