I. Der Senat hat durch Beschluß vom 26. August 1997 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Hiergegen erhob die Klägerin Gegenvorstellungen, wobei sie nicht durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten wurde. Der Senat verwarf diese Gegenvorstellungen als unzulässig, da die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähig sei (Beschluß vom 15. Dezember 1998 I B 46/97, BFH/NV 1999, 806).
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