Gegen den Beschluß XI B 116/98 ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Senat behandelt die als Widerspruch bezeichnete Eingabe als Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung. Ihrer Natur nach handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel, sondern um eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774).
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