BFH - Beschluß vom 06.05.1999
XI S 2/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 90 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1368

Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen XI S 2/99

DRsp Nr. 1999/8366

Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. In der FGO ist eine Gegenvorstellung nicht vorgesehen. Es ist aber anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann, sofern das Gericht befugt ist, seine Entscheidung abzuändern. 2. Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise erfolgreich sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder der Beschluss jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. 3. Durch Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung wird das Recht auf Gehör nicht verletzt. 4. Der Vertretungszwang nach dem BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 90 ;

Gründe:

Gegen den Beschluß XI B 116/98 ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Senat behandelt die als Widerspruch bezeichnete Eingabe als Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung. Ihrer Natur nach handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel, sondern um eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774).