Der Senat hat mit Beschluß vom 26. April 1999 IX B 155/98 die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht vorgetragen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO wegen Versäumnis der Beschwerdefrist komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, ohne die versäumte Rechtshandlung (Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) nachzuholen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er begehrt Überprüfung des Senatsbeschlusses und Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der Antragsteller macht u.a. geltend, die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit habe ihn gehindert, Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen, was ab Zulassung nachgeholt werde.
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