BFH - Beschluß vom 28.06.1999
IX S 10/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 28.06.1999 - Aktenzeichen IX S 10/99

DRsp Nr. 1999/8615

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

Der für das Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (Anschluss an BFH-Beschl. v. 30.11.1998 - XI S 11/98, BFH/NV 1995, 534).

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 26. April 1999 IX B 155/98 die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht vorgetragen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO wegen Versäumnis der Beschwerdefrist komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, ohne die versäumte Rechtshandlung (Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) nachzuholen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er begehrt Überprüfung des Senatsbeschlusses und Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der Antragsteller macht u.a. geltend, die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit habe ihn gehindert, Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen, was ab Zulassung nachgeholt werde.