I. Der Senat wertete das als Einspruch und Widerspruch bezeichnete Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Februar 1999 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) und verwarf sie mit Beschluß vom 25. Juni 1999 XI B 59/99 als unzulässig, weil sich der Kläger nicht --wie in Art.
Mit Schreiben vom 24. September 1999 beantragte der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, der Beschluß des Senats sei zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.
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