I. Streitig ist die Steuerpflicht von Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kündigte fristgerecht zum 31. Dezember 1998 ihre Beteiligung an der VBL gemäß § 22 der Satzung der VBL (i.d.F. der 33./34. Satzungsänderung --VBL-Satzung--). Seit 1999 führt die Klägerin die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer im Wege einer unmittelbaren Versorgungszusage entsprechend einer Versorgungsordnung durch.
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