BFH - Urteil vom 27.04.2001
VI R 2/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1782
BFHE 195, 298
BStBl II 2001, 601
DB 2001, 1813
DStR 2001, 1479
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Gehaltsumwandlung zugunsten steuerfreier Reisekosten

BFH, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen VI R 2/98

DRsp Nr. 2001/11067

Gehaltsumwandlung zugunsten steuerfreier Reisekosten

»Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Lohnumwandlungen in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt Getränke. Ihren Arbeitnehmern entstanden für Dienstreisen und Fahrtätigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen. Die Klägerin sah Arbeitslohn teilweise als nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten an. Insgesamt erstattete die Klägerin ihren Arbeitnehmern von 1991 bis April 1994 Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Fahrtätigkeit in Höhe von 44 918 DM ohne Lohnsteuerabzug. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Lohnumwandlung nicht an und behandelte die Erstattungen für den Mehrverpflegungsaufwand in dem angefochtenen Haftungsbescheid als lohnsteuerpflichtig.