FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2006
4 K 369/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1829

Gehaltszahlungen an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei atypisch stiller Beteiligung des Geschäftsführers an Komplementär GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 369/01

DRsp Nr. 2006/29421

Gehaltszahlungen an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei atypisch stiller Beteiligung des Geschäftsführers an Komplementär GmbH

1. Die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH stellen keine Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG dar, sondern Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wenn der Geschäftsführer über eine atypisch stille Beteiligung Mitunternehmer der GmbH und diese wiederum Mitunternehmerin der GmbH & Co. KG ist. 2. Für die Annahme einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft ist erforderlich, dass eine ununterbrochene Mitunternehmerkette besteht. 3. Bei der Hintereinanderschaltung der Mitunernehmerschaft zwischen der GmbH & Co. KG und der Kommanditisten-GmbH sowie der Mitunternehmerschaft zwischen der Kommanditisten-GmbH und dem atypisch still beteiligten Geschäftsführer liegt kein Verstoß gegen das Verbot des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gehaltszahlungen, die der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Streitjahr von der Klägerin (Klin) bezogen hat, den Gewinn der Klin mindern.