FG Brandenburg - Urteil vom 23.08.2006
2 K 2215/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 38a Abs. 1 S. 2, 3 ; GmbHG § 30 § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 30

Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung; Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30, 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn

FG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 2215/02

DRsp Nr. 2006/29439

Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung; Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30, 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn

1. Zwar fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführervergütung grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Illiquidität der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt. 2. Die spätere Rückzahlung erhaltener Einnahmen ändert grundsätzlich nichts am Zufluss. Allenfalls wenn erhaltener Arbeitslohn -etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung- als solcher zurückerstattet wird, kommt eine Steuerminderung in Betracht. 3. Die Verurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Rückzahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist nicht als Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Geschäftsführergehalts anzusehen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 38a Abs. 1 S. 2, 3 ; GmbHG § 30 § 31 ;

Tatbestand: