BFH - Beschluss vom 19.08.2005
IV B 191/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2243
BFH/NV 2005, 2243
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5731/00

Gehörsverletzung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

BFH, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen IV B 191/03

DRsp Nr. 2005/17725

Gehörsverletzung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

1. Zu den Voraussetzungen der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.2. Teilt ein Kläger, der früher selbst als Rechtsanwalt tätig war, der Geschäftsstelle des Senats am Morgen des Sitzungstages lediglich telefonisch mit, er könne an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, stellt er aber keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins, so ist das FG nicht gehindert, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör liegt darin nicht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen. Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Finanzprozess anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.