BFH - Beschluss vom 07.10.2011
VII S 6/11 (PKH)
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3; FGO § 155;

Gehörsverletzung bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen VII S 6/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/22257

Gehörsverletzung bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung durch das Finanzgericht

1. NV: Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines auf 10:45 Uhr anberaumten Verhandlungstermins liegt nicht vor, wenn sich der Antragsteller lediglich darauf beruft, er müsse als Vorsitzender eines Vereins eine Vortragsveranstaltung vorbereiten, die am selben Tag erst um 19 Uhr stattfinden soll. 2. NV: Die fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. 3. NV: Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann überprüft werden, ob das FG einen Antrag auf PKH zu Unrecht abgelehnt und dadurch den Gehörsanspruch verletzt hat.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3; FGO § 155;

Gründe