I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre Tochter Kindergeld. Da sie einen angeforderten Nachweis über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht vorlegte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung mit Bescheid vom 1. April 2009 ab Dezember 2003 auf und forderte einen Betrag von 5.544 € zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse verwarf den Rechtsbehelf der Klägerin als unzulässig, weil diese die Einspruchsfrist versäumt habe. Im anschließenden Klageverfahren übersandte das Finanzgericht (FG) unter dem Datum des 16. August 2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Schriftsatz der Familienkasse vom 12. August 2010. In dem Übermittlungsschreiben des FG wird darum gebeten, eine Gegenäußerung bis zum 28. September 2010 einzureichen.
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