BFH - Beschluss vom 23.05.2011
III B 178/10
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15256/09

Gehörsverletzung durch vorzeitige Sachentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen III B 178/10

DRsp Nr. 2011/11475

Gehörsverletzung durch vorzeitige Sachentscheidung

NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es nach Verzicht auf mündliche Verhandlung ein Urteil erlässt, obwohl die von ihm selbst gesetzte Frist zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz des Prozessgegners noch nicht abgelaufen ist.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre Tochter Kindergeld. Da sie einen angeforderten Nachweis über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht vorlegte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung mit Bescheid vom 1. April 2009 ab Dezember 2003 auf und forderte einen Betrag von 5.544 € zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse verwarf den Rechtsbehelf der Klägerin als unzulässig, weil diese die Einspruchsfrist versäumt habe. Im anschließenden Klageverfahren übersandte das Finanzgericht (FG) unter dem Datum des 16. August 2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Schriftsatz der Familienkasse vom 12. August 2010. In dem Übermittlungsschreiben des FG wird darum gebeten, eine Gegenäußerung bis zum 28. September 2010 einzureichen.