BFH - Beschluss vom 21.08.2007
I B 68/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2314
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8373/02

Gehörsverletzung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 68/06

DRsp Nr. 2007/18726

Gehörsverletzung; grundsätzliche Bedeutung

1. Auf das Recht auf Gehör kann verzichtet werden. Von einem solchen Verzicht ist auszugehen, wenn der Beteiligte trotz gegebener Möglichkeit davon absieht, die Versagung des rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz zu rügen. 2. Lässt die Beschwerdebegründung offen, ob auf das Gehör wirksam verzichtet wurde, so ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör nicht ausreichend dargelegt. 3. Die Frage, wann die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einen dem Veräußerer nahe stehende Person rechtsmissbräuchlich ist, ist hinreichend geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, welche steuerlichen Folgen dadurch ausgelöst werden, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Gesellschaftsanteile an ihre Gesellschafter veräußert hat.

Die Klägerin betrieb ursprünglich eine Werbeagentur. Im Jahr 1997 erweiterte sie ihre Tätigkeit um einen internetbezogenen Unternehmensbereich, der die Bezeichnung "D" trug.