FG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.1999
VIII 770/98
Normen:
EStG § 9 a;

Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen i.S.d. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VIII 770/98

DRsp Nr. 2000/3820

Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen i.S.d. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

1. Zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9a Satz Nr. 2 Satz 2 EStG gehören auch Notargebühren für eine Grundschuldbestellung. 2. Der in § 9a Sitz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG macht deutlich, dass nicht nur die Schuldzinsen im engeren Sinne sondern auch die sonstigen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG zu den Schuldzinsen gerechneten Kosten, als solche abziehbar sein sollen. 3. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme.

Normenkette:

EStG § 9 a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch Notargebühren für eine Grundschuldbestellung gehören.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses in W. Zum Erwerb und zur Herstellung des Hauses nahm die Klägerin ein Darlehen auf, das durch eine Grundschuld besichert wurde. Für die Grundschuldbestellung zahlte die Klägerin im Streitjahr 699,20 DM Notargebühren gemäß Rechnung der Notare Dr. W vom 16. September 1997.

In ihrer Einkommensteuererklärung ermittelte die Klägerin die Werbungskosten des Grundstücks gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG pauschal mit 42 DM pro qm Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag machte sie u.a. die Notarkosten für die Grundschuldbestellung (Geldbeschaffungskosten) als Werbungskosten geltend.