1.) Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 13. September 2019 (Az.: 1 AnwG 5/18) wird mit der Maßgabe verworfen, dass 2.000,00 € von der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 15.000,00 € als bereits vollstreckt gelten.
2.) Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gegen das zu Ziff. 1 genannte Urteil des Anwaltsgerichts wird verworfen.
3.) Der Angeschuldigte trägt die Kosten seiner Berufung.
Die Kosten der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer.
Angewendete Vorschriften: §§ 43, 113, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3, 155 Abs. 2 BRAO, 14
A. Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Brandenburg vom 13. September 2019
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