FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2006
10 K 65/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1737

Geldbuße; Wettbewerbsverstoß; Kartellbuße; Betriebsausgabe - Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 65/01

DRsp Nr. 2006/29737

Geldbuße; Wettbewerbsverstoß; Kartellbuße; Betriebsausgabe - Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

1. Ob und in welchem Umfang eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße des Bundeskartellamts als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob und in welcher Größenordnung die festgesetzte Geldbuße (auch) der Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils diente und welcher Anteil hiervon eine (reine) Sanktion darstellte. 2. Vorab ist danach zu unterscheiden, ob sich aus dem Bußgeldbescheid selbst die Aufteilung in einen Abschöpfungs- und Ahndungsteil ohne weiteres zahlenmäßig entnehmen lässt. 3. Fehlt es an einer derartigen eindeutigen Aufteilung, schließt dies nicht von vornherein den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der verhängten Geldbuße dem Grunde nach aus. Die Aufteilung ist dann im Schätzungswege vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.