FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2005
10 V 6438/04 A (E)
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 959

Geldentnahmen durch Angehörige des Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Geldentnahme; Angehöriger; Zufluss; Anteilseigner; Kenntnis; Duldung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 10 V 6438/04 A (E)

DRsp Nr. 2005/8217

Geldentnahmen durch Angehörige des Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Geldentnahme; Angehöriger; Zufluss; Anteilseigner; Kenntnis; Duldung

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob Geldentnahmen aus einer Kapitalgesellschaft durch - in Generalvollmacht handelnde - Angehörige des Gesellschafters auch dann den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner bewirken können, wenn dieser von den zugrunde liegenden Vorgängen weder Kenntnis hatte noch das Handeln der Angehörigen geduldet oder ermöglicht hat.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller (Ast.) wurden für die Streitjahre 1995, 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seinerzeit wohnten sie in A, B-Str. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Änderungsveranlagungen, in denen der Antragsgegner (Ag.) bis dahin nicht angesetzte Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt bzw. bis dahin angesetzte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen hat.

Die Ast. waren in den Streitjahren nichtselbständig tätig und hatten in ihren Steuererklärungen folgende Besteuerungsgrundlagen deklariert:

1995 1997 1998

Einn. aus nichtselbst. Tätigkeit:

Ast'in 45.524,00 11.800,00 0,00

Ast. 61.372,00 67.182,00 74.576,00