I.
Die Antragsteller (Ast.) wurden für die Streitjahre 1995, 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seinerzeit wohnten sie in A, B-Str. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Änderungsveranlagungen, in denen der Antragsgegner (Ag.) bis dahin nicht angesetzte Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt bzw. bis dahin angesetzte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen hat.
Die Ast. waren in den Streitjahren nichtselbständig tätig und hatten in ihren Steuererklärungen folgende Besteuerungsgrundlagen deklariert:
1995 1997 1998
Einn. aus nichtselbst. Tätigkeit:
Ast'in 45.524,00 11.800,00 0,00
Ast. 61.372,00 67.182,00 74.576,00
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