OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2021
5 U 197/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/19

Geldentschädigung wegen einer PersönlichkeitsrechtsverletzungEinschätzung der psychischen Arbeitsfähigkeit eines MitarbeitersBehauptete Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 197/20

DRsp Nr. 2021/7679

Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Einschätzung der psychischen Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters Behauptete Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 208/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich zu eigen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufung sind lediglich folgende ergänzende Anmerkungen veranlasst:

1.)