BFH - Urteil vom 31.05.2001
IV R 49/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 18 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1726
BB 2001, 2410
BFHE 195, 386
BStBl II 2001, 828
DB 2001, 1859
DStR 2001, 1425
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Geldgeschäfte eines Freiberuflers

BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV R 49/00

DRsp Nr. 2001/10961

Geldgeschäfte eines Freiberuflers

»Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 18 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1991 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Planungsbüro für Statiken und Planungen im Bauwesen. Seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).