Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1991 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Planungsbüro für Statiken und Planungen im Bauwesen. Seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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