1. Die Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen öffentlich-rechtlich geförderten Wohnraums dient nicht der Rückforderung einer nicht gerechtfertigten Förderung, sondern dem Ausgleich des Schadens, der der öffentlichen Hand durch einen Gesetzesverstoß entsteht, sowie der Abschöpfung von Vorteilen, die der Verfügungsberechtigte oder ein Dritter durch einen Verstoß gegen einzelne Regelungen erlangt. Ausgehend von diesem besonderen Zweck entfalten §§ 48 bis 49aLVwVfG - insbesondere § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 LVwVfG - keine Sperrwirkung oder verdrängende Wirkung gegenüber § 26 LWoFG oder § 25 Abs. 1WoBindG.2. Der Erhebung einer Geldleistung im Wege der einseitigen Festsetzung durch Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die Landeskreditbank sich zur Ausreichung der durch Darlehensbescheid bewilligten Förderung eines Darlehensvertrags bedient hat.
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