FG Hessen - Beschluss vom 15.06.2005
3 V 668/05
Normen:
AO § 162 ;

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Gaststätte - Zulässigkeit einer Geldverkehrsrechnung

FG Hessen, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 3 V 668/05

DRsp Nr. 2005/17830

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Gaststätte - Zulässigkeit einer Geldverkehrsrechnung

1. Eine Geldverkehrsrechnung ist nur zulässig, wenn ein überschaubarer Vergleichszeitraum vorliegt, die Anfangs- und Endbestände feststehen, Verhältnisse außerhalb des Vergleichszeitraums nicht berücksichtigt werden und zwischen Gesamtrechnung und Teilrechnung (betrieblicher, privater oder sonstiger Teilbetrieb) unterschieden wird. 2. Eine Geldverkehrsrechnung erlangt insbesondere dann die gewünschte Genauigkeit, wenn sie - neben den betrieblichen Geldvorgängen - möglichst vollständig auch die Geldbewegungen im privaten Bereich erfasst. 3. Fehlen Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige während des maßgebenden Ermittlungszeitraums über Spar- und Girokonten sowie sonstige Geldbestände verfügt hat, kann die Geldverkehrsrechnung nicht Grundlage einer Schätzung sein.

Normenkette:

AO § 162 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die gewerblichen Einkünfte, die die Antragstellerin im Streitjahr 1994 erzielt hat, eine Hinzuschätzung dem Grunde nach berechtigt und ggf. der Höhe nach fehlerfrei war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: