FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2018
2 K 2014/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 692

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 2014/17

DRsp Nr. 2019/6963

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 10. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2017 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.506,00 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht erfolgt ist.