BFH - Urteil vom 19.12.2006
VI R 24/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 881
GmbHR 2007, 503
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2270/00

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VI R 24/01

DRsp Nr. 2007/6178

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

1. Vorteile aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führen in dem Jahr zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden.2. Aktienoptionsrechte stellen als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der ArbN in dieser Zeit auch beschäftigt ist.3. Der Charakter ein Anreizlohnes bleibt davon unberührt, dass die betreffende Option nur einem beschränkten Kreis von ArbN, ggf. nach einer Leistungsbeurteilung, eingeräumt wird.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Arbeitslohn, der auf einem 1993 eingeräumten und im Streitjahr 1998 ausgeübten Aktienoptionsrecht beruht, nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.