FG Köln - Beschluss vom 17.01.2007
10 V 4341/06
Normen:
EStG § 19 ; BewG § 11 Abs. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1785
DStRE 2007, 696
EFG 2007, 1072

Geldwerter Vorteil

FG Köln, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 10 V 4341/06

DRsp Nr. 2007/6448

Geldwerter Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt Anteile an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft, so richtet sich die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 11 Abs. 2 BewG.

Normenkette:

EStG § 19 ; BewG § 11 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsteller ist seit dem 9. September 1996 Angestellter der Firma S-GmbH (GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug zunächst 400.000 DM. Im Laufe des Jahres 2003 kamen die Gesellschafter überein, dass der Antragsteller als einziger leitender Mitarbeiter enger an die GmbH gebunden werden sollte. In der Gesellschafterversammlung vom 17. November 2003 wurde deshalb beschlossen, den Antragsteller mit einem Anteil von nominell 10% an der GmbH zu beteiligen. Das Stammkapital der GmbH sollte zu diesem Zweck auf 230.000 EUR erhöht werden; der Anteil des Antragstellers an dem zu erhöhenden Stammkapital sollte dementsprechend 23.000 EUR betragen. Mit notariellen Vertrag vom 12./13. Februar 2004 wurden die Entscheidungen der Gesellschafter umgesetzt. Dabei übernahm der Antragsteller den für ihn bestimmten Geschäftsanteil - dem Willen der Beteiligten entsprechend - zum Nennwert von 23.000 EUR, von denen 15.000 EUR bisher noch nicht geleistet worden sind, da die GmbH diesen Betrag noch nicht eingefordert hat.