FG München - Beschluss vom 16.10.2001
9 V 2472/01
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 3 ;

geldwerter Vorteil aus Aktienoptionsrecht an Arbeitnehmer; Zuflusszeitpunkt; Einräumung des Optionsrechts durch ausländische Muttergesellschaft; Ablösung des Optionsrechts durch Barzahlung

FG München, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 9 V 2472/01

DRsp Nr. 2002/1077

geldwerter Vorteil aus Aktienoptionsrecht an Arbeitnehmer; Zuflusszeitpunkt; Einräumung des Optionsrechts durch ausländische Muttergesellschaft; Ablösung des Optionsrechts durch Barzahlung

Der geldwerte Vorteil aus einem von der ausländischen Muttergesellschaft des Arbeitgebers gewährten Aktienoptionsrechts fließt dem Arbeitnehmer nicht schon im Zeitpunkt der Einräumung der Option, sondern erst mit deren Ausübung zu. Als Arbeitslohn zu verteuern ist auch eine dem Arbeitnehmer zur Ablösung des Optionsrecht gewährte Entschädigung.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob das Finanzamt zu Recht einen Betrag in Höhe von 165.180,50 US-Dollar, den der Antragsteller im Januar 1998 von der T. Inc. zur Ablösung einer dem Antragsteller gewährten Aktienoption erhalten hatte, der Besteuerung unterworfen hat. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 17. April 2001 in Höhe von 159.128 DM Einkommensteuer und 8.761,39 DM Solidaritätszuschlag wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.