FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2015
15 K 296/15 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Geldwerter Vorteil aus privater Dienstfahrzeugnutzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 15 K 296/15 E

DRsp Nr. 2015/18974

Geldwerter Vorteil aus privater Dienstfahrzeugnutzung

Ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung nach der sog. Escape-Klausel anstelle der bisherigen Versteuerung durch den Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen und deshalb die Bemessungsgrundlage um den Unterschiedsbetrag zu dem bisher zugrunde gelegten geldwerten Vorteil zu vermindern, kann eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Leasingrate, die bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1%-Methode abgezogen worden war, nicht nochmals von der verbleibenden Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung an den Kläger.

Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges geschlossen und den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Regelung, monatlich als geldwerten Vorteil versteuert. Wegen der Berechnung wird auf die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen.