FG Münster - Urteil vom 15.07.2008
1 K 4029/06 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 104

Geldwerter Vorteil bei Einbuchung handelbarer Optionsscheine

FG Münster, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 4029/06 E

DRsp Nr. 2008/21236

Geldwerter Vorteil bei Einbuchung handelbarer Optionsscheine

Handelbare Optionsscheine, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Stock-Option-Programms gewährt werden, sind im Zeitpunkt der Einbuchung in dessen Depot als Arbeitslohn zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von handelbaren Optionsscheinen, die der Kläger bis zum Ende der Zeichnungsfrist nicht veräußerte und bei denen er auch nicht das damit verbundene Optionsrecht ausgeübt hat. Außerdem ist die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger hat im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Produktmanager der O GmbH (im Weiteren auch: Arbeitgeber) erzielt.