Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es liegen keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt dem Rechtsstreit der Beteiligten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Der Senat hat insbesondere mit Urteil vom 17. Juni 2005 VI R 84/04 (BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 mit Anm. MIT, Deutsches Steuerrecht 2005, 1438; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2005, 1164) entschieden, dass der übliche Endpreis eines (vom Arbeitgeber verbilligt erworbenen) Gebrauchtwagens mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z.B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden kann. Der Wert ist ggf. --wie auch hier geschehen-- wegen einzelfallbezogener Umstände zu korrigieren. Die Wertermittlung obliegt in erster Linie der Tatsacheninstanz.
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