BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VI B 115/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13 K 4687/05 E, S - 9.8.2006,

Geldwerter Vorteil bei gebrauchtem Pkw

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI B 115/06

DRsp Nr. 2007/5927

Geldwerter Vorteil bei gebrauchtem Pkw

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der übliche Endpreis eines vom ArbG verbilligt erworbenen Gebrauchwagens mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z. B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es liegen keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt dem Rechtsstreit der Beteiligten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Der Senat hat insbesondere mit Urteil vom 17. Juni 2005 VI R 84/04 (BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 mit Anm. MIT, Deutsches Steuerrecht 2005, 1438; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2005, 1164) entschieden, dass der übliche Endpreis eines (vom Arbeitgeber verbilligt erworbenen) Gebrauchtwagens mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z.B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden kann. Der Wert ist ggf. --wie auch hier geschehen-- wegen einzelfallbezogener Umstände zu korrigieren. Die Wertermittlung obliegt in erster Linie der Tatsacheninstanz.