FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2012
3 K 406/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2209
DB 2012, 2313

Geldwerter Vorteil bei Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 406/10

DRsp Nr. 2012/19116

Geldwerter Vorteil bei Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Zu den Voraussetzungen für den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wird im Anstellungsvertrag die private Kfz-Nutzung ausdrücklich untersagt, greift der Anscheinsbeweis nicht ein. Diese Grundsätze gelten auch für einen GmbH-Geschäftsführer, dem Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug vertraglich untersagt sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr an mehreren Gesellschaften beteiligt. Er war zu 50 v.H. Gesellschafter der G Baugesellschaft mbH & Co. KG sowie Gesellschafter der … Küchen & Bäder G OHG und der G E GmbH & Co. KG. Außerdem führte er als Einzelunternehmer das G Küchenzentrum.