FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2013
11 K 2935/11 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs - Überwachung eines Privatnutzungsverbots - Konkludente Gestattung der privaten Nutzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 11 K 2935/11 E

DRsp Nr. 2013/21294

Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs – Überwachung eines Privatnutzungsverbots – Konkludente Gestattung der privaten Nutzung

Die Erfassung eines geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach Maßgabe der 1 %-Regelung als Arbeitslohn wird nicht durch ein formelles arbeitsvertragliches Nutzungsverbot ausgeschlossen, wenn dessen Einhaltung nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird und die private Nutzung nach Lage der Umstände des Einzelfalls dem Arbeitnehmer zumindest konkludent gestattet war, weil er aufgrund seiner herausgehobenen Position im Unternehmen frei über die Verwendung des Firmenwagens bestimmen konnte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger ein Firmenfahrzeug privat genutzt hat und in Folge dessen ein geldwerter Vorteil nach der sogenannten 1%-Regelung als Arbeitslohn anzusetzen ist.