FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 30.05.2007
2 K 841/06
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19a Abs. 8 S. 1 ;

Geldwerter Vorteil; Börsennotierte Anteile; Vermögensbeteiligung; Arbeitslohn; Nichtselbstständige Arbeit; Gemeiner Wert - Wert einer vom Arbeitgeber ausgegebenen Vermögensbeteiligung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 2 K 841/06

DRsp Nr. 2007/23673

Geldwerter Vorteil; Börsennotierte Anteile; Vermögensbeteiligung; Arbeitslohn; Nichtselbstständige Arbeit; Gemeiner Wert - Wert einer vom Arbeitgeber ausgegebenen Vermögensbeteiligung

1. Zur Bestimmung des Wertes einer Vermögensbeteiligung in Form von vom Arbeitgeber ausgegebenen Aktien ist abweichend von dem für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG regelmäßig einzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort gemäß § 19a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 EStG der gemeine Wert der Anteile anzusetzen. 2. Der gemeine Wert von noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig durchzuführenden Wertermittlung der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen lässt, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. 3. Veräußerungspreise, die von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beeinflusst sind, können für die Anteilsbewertung nicht zu Grunde gelegt werden. Dabei ist jedoch nicht schon dann von ungewöhnlichen Verhältnissen auszugehen, wenn der Nennwert der umgesetzten Anteile im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist.

Normenkette: