FG München - Urteil vom 15.04.2005
8 K 2890/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 544
DStRE 2006, 1175
EFG 2006, 958

Geldwerter Vorteil einer Kraftfahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für Fahrten bis zum Bahnhof benutzt und mit der Bahn weiterfährt

FG München, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 8 K 2890/03

DRsp Nr. 2006/11720

Geldwerter Vorteil einer Kraftfahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für Fahrten bis zum Bahnhof benutzt und mit der Bahn weiterfährt

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung und stellt er dieses auch für Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung, ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zu Fahrten von der Wohnung zum Bahnhof benutzt und von dort mit der Bahn fährt "Park and Ride"), deren Kosten der Arbeitgeber ebenfalls übernimmt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Überlassung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeitsstätte nur auf die Entfernungskilometer (Wohnung/Arbeitsstätte) abzustellen und nicht auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.