FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2000
14 K 447/00 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Geldwerter Vorteil; Flugticket; Marktüblichkeit; Freibetrag; stand-by-Flug - Geldwerter Vorteil bei Inanspruchnahme sog.

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 447/00 E

DRsp Nr. 2001/1546

Geldwerter Vorteil; Flugticket; Marktüblichkeit; Freibetrag; stand-by-Flug - Geldwerter Vorteil bei Inanspruchnahme sog.

Nimmt ein Arbeitnehmer ausschließlich am Markt nicht angebotene verbilligte Flugtickets seines Arbeitgebers ("stand-by-Flüge") in Anspruch, so kann er den deshalb nicht ausgenutzten Freibetrag für die Verbilligung allgemein zugänglicher Leistungen seines Arbeitgebers nicht auf den ihm tatsächlich zugeflossenen geldwerten Vorteil übertragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin bezieht als Arbeitnehmerin bei der A . . . (fortan: A) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die A gewährt ihren Arbeitnehmern verbilligte Flüge, und zwar zum einen Flüge ohne feste Reservierung (sog. "stand-by-Flüge") und zum anderen sonstige Flüge mit Reservierungsmöglichkeiten (sog. "Produktflüge"). Letztere werden seitens der A über einen Produktflug-Wertschein in Höhe von 2.500 DM abgerechnet.

Nach den vorliegenden Vergütungsabrechnungen für das Streitjahr 1998 hat die A aus den von der Klägerin getätigten Flügen einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 1.306,89 DM dem Arbeitslohn hinzugerechnet und der Lohnsteuer unterworfen.