Die Klägerin bezieht als Arbeitnehmerin bei der A . . . (fortan: A) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die A gewährt ihren Arbeitnehmern verbilligte Flüge, und zwar zum einen Flüge ohne feste Reservierung (sog. "stand-by-Flüge") und zum anderen sonstige Flüge mit Reservierungsmöglichkeiten (sog. "Produktflüge"). Letztere werden seitens der A über einen Produktflug-Wertschein in Höhe von 2.500 DM abgerechnet.
Nach den vorliegenden Vergütungsabrechnungen für das Streitjahr 1998 hat die A aus den von der Klägerin getätigten Flügen einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 1.306,89 DM dem Arbeitslohn hinzugerechnet und der Lohnsteuer unterworfen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|