FG Niedersachsen - Urteil vom 24.09.2008
4 K 12244/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Geldwerter Vorteil; Incentive-Reise - Teilnahme an Incentive-Reisen als geldwerter Vorteil

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 12244/05

DRsp Nr. 2009/3739

Geldwerter Vorteil; Incentive-Reise - Teilnahme an Incentive-Reisen als geldwerter Vorteil

1. Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Hierunter fallen auch Zuwendungen Dritter, wenn sie im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind. 2. Der Umstand, dass ein Stpfl. für eine sog. Incentive-Reise eine Begleitperson mitnehmen kann, kann als Zuwendung einer weiteren Reise zu qualifizieren sein. 3. Das gilt insbesondere dann, wenn die Teilnahme der Begleitperson nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Herstellers oder des ArbG erfolgt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für die Teilnahme an vom Automobilhersteller X Werke AG (im Folgenden: Hersteller) veranstalteten Incentive-Reisen nach §§ 19, 8 Einkommensteuergesetz (EStG) einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern hat.

Der Kläger ist als Verkaufsberater bei dem Autohaus B, (im Folgenden: Arbeitgeber), angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoverdienst betrug in den Streitjahren zwischen x TDM bis x TDM. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte für die Streitjahre endgültig.

Streitjahr Eingang d. Erklärung Datum d. letzten ESt-Bescheids festgesetzte Steuer

1994 1995 17.11.1997

1997 1998 12.08.1998