FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2007
1 K 11553/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1938

Geldwerter Vorteil; Private Fahrten; Einsatzfahrzeug; Private Nutzung - Kfz-Gestellung für private Fahrten - ausnahmsweise kein geldwerter Vorteil

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 11553/04

DRsp Nr. 2007/21417

Geldwerter Vorteil; Private Fahrten; Einsatzfahrzeug; Private Nutzung - Kfz-Gestellung für private Fahrten - ausnahmsweise kein geldwerter Vorteil

1. Grundsätzlich liegt in der Gestellung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Fahrten ein geldwerter Vorteil. 2. Diese Regel gilt nicht ausnahmslos. Verfolgt ein Landkreis mit der Kfz-Gestellung für einen Technischen Einsatzleiter bei größeren Unfällen allein das Ziel, dass die örtliche Einsatzleitung bei einer Alarmierung schnellstmöglich am Einsatzort eintreffen kann, und macht die äußere Erscheinung des Einsatzfahrzeuges die Verwendung bei privaten Fahrten eher lästig als angenehm, so ist ein geldwerter Vorteil zu verneinen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist hauptberuflich als Lehrrettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz nicht selbstständig beschäftigt.