FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.2010
1 K 351/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Geldwerter Vorteil; private Nutzung von Vorführwagen

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 351/07

DRsp Nr. 2010/23023

Geldwerter Vorteil; private Nutzung von Vorführwagen

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Letzteren und damit zum Lohnzufluss. 3. Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. 4. Zur steuerlichen Anerkennung eines Nutzungsverbotes hinsichtlich der privaten Nutzung eines Pkw.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.

Der Kläger erzielt seit Juli 2004 als Verkäufer des Autohauses X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in... Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt.

Die GmbH hält für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorführwagen der anderen Standorte zum Einsatz. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt.