FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2007
3 K 386/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 679
DStRE 2007, 1480
EFG 2007, 1866

Geldwerter Vorteil; Rabattgesetz; Kauf verbilligter Waren; Dienstverhältnisses; Jahreswagen - Weiterhin zulässige Besteuerung geldwerter Vorteile

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 3 K 386/04

DRsp Nr. 2007/15038

Geldwerter Vorteil; Rabattgesetz; Kauf verbilligter Waren; Dienstverhältnisses; Jahreswagen - Weiterhin zulässige Besteuerung geldwerter Vorteile

1. Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist der Angebotspreis. 2. Ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist i.d.R. auf den Listenpreis abzustellen. 3. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eine zulässige Typisierung, die dem Zweck der einfachen Handhabung dient.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Besteuerung eines geldwerten Vorteils in Höhe von EUR XXX für den Kauf eines Jahreswagen im April 2003 zu Recht erfolgt ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Automobilherstellers. Am X. April 2003 erwarb er von seinem Arbeitgeber einen PKW zum Preis von yy.yyy EUR. Ausgehend von der unverbindlichen Preisempfehlung für diesen Wagen in Höhe von zz.zzz EUR und eines hälftigen Händlerabschlages, den der Automobilhersteller beim nächstansässigen Händler, dem Autohaus W erfragt hat, ergab sich folgende Berechnung:

Unverbindliche Preisempfehlung EUR zz.zzz

abzüglich 4 % Händlerabschlag EUR

Hauspreis Händler EUR.

abzüglich 4 % Bewertungsabschlag EUR

Vergleichspreis EUR

Preis ohne Nebenkosten EUR

Geldwerter Vorteil EUR a.aaa

abzüglich Freibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG EUR 1.244,00

zu versteuernder geldwerter Vorteil EUR XXX