FG Hessen - Urteil vom 29.02.2012
2 K 825/09
Normen:
EStG § 19; EStG § 8 Abs. 3;

Geldwerter Vorteil; Wohnungserwerb - Zu der Frage der Erlangung eines geldwerten Vorteils durch Erwerb einer Wohnung aus dem Wohnungsbestand des früheren Bundeseisenbahnvermögens von Bediensteten der Bundesbahn nach erfolgter Privatisierung des Wohnungsbestandes

FG Hessen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 825/09

DRsp Nr. 2012/8541

Geldwerter Vorteil; Wohnungserwerb - Zu der Frage der Erlangung eines geldwerten Vorteils durch Erwerb einer Wohnung aus dem Wohnungsbestand des früheren Bundeseisenbahnvermögens von Bediensteten der Bundesbahn nach erfolgter Privatisierung des Wohnungsbestandes

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 11.12.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Das Eisenbahnwesen in Deutschland war vor 1994 im Wesentlichen in Gestalt des Sondervermögens des Bundes "Deutsche Bundesbahn" und -nach der Wiedervereinigung- ergänzend in der Gestalt des Sondervermögens "Deutsche Reichsbahn" organisiert.

Die Deutsche Bundesbahn war mehrheitlich Anteilseigner von zahlreichen sogenannten Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG) in der Rechtsform von GmbHs, die in den alten Bundesländern ca. 114.000 Wohnungen besaßen und verwalteten. Mieter dieser Wohnungen waren vor der Bahnreform mehrheitlich, aber nicht ausschließlich gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn.