FG Niedersachsen - Urteil vom 30.03.2006
16 K 302/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;

Geldzuwendungen; Betriebseinnahme - Geldzuwendung als Dank für politisches Engagement keine Betriebseinnahme aus Land- und Forstwirtschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 16 K 302/04

DRsp Nr. 2008/23591

Geldzuwendungen; Betriebseinnahme - Geldzuwendung als Dank für politisches Engagement keine Betriebseinnahme aus Land- und Forstwirtschaft

1. Betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Einnahmen sind auch dann den jeweiligen Einkünften zuzurechnen, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhange mit einer Einkunftsart besteht. 2. Zahlungen an einen LuF-Wirt, die in keinem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen, beeinflussen den Gewinn aus Landwirtschaft nicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den aus seiner Landwirtschaft angefallenen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr endet jeweils zum 30. Juni. Zum landwirtschaftlichen Vermögen des Klägers zählten im Streitjahr 1.188 Aktien der Zucker-Aktiengesellschaft X. An 1.009 dieser Aktien hatte Frau Käthe M. ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.