BFH - Beschluss vom 19.05.2009
IX S 10/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 22;

Gelegenheit zur Äußerung und Kenntnisnahme der Anträge der Beteiligten als Obliegenheit des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX S 10/09

DRsp Nr. 2009/21049

Gelegenheit zur Äußerung und Kenntnisnahme der Anträge der Beteiligten als Obliegenheit des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 22;

Gründe:

1.

Den Klägern, Revisionsbeklagten und Rügeführern (Kläger) wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (vgl. § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt. Denn der beim Bundesfinanzhof (BFH) ankommende Telefonverkehr einschließlich Faxempfang war im maßgebenden Zeitraum vollständig unterbrochen.

2.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO). Es kann dahinstehen, ob mit der auf Vermutungen gestützten Anhörungsrüge die Gehörsverletzung hinreichend dargelegt wurde; der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Revisionsverfahren jedenfalls nicht verletzt.

a)