FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2006
V 270/05
Normen:
EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1 § 17 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Geleistete Einlage als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen V 270/05

DRsp Nr. 2007/4328

Geleistete Einlage als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

1. Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist die geleistete Einlage, bei der es sich um eine Geldzahlung handeln muss. 2. Die Einlage kann nicht durch Abtretung eines Anspruchs auf Eigenheimzulage geleistet werden. 3. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Genossenschaftsanteile gezahlt werden, gehören nicht zur geleisteten Einlage.

Normenkette:

EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1 § 17 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen der an die Genossenschaft abgetretene Anspruch auf Eigenheimzulage sowie die mit dem Erwerb der Anteile zusammenhängenden Anschaffungsnebenkosten und Gebühren zählen.

Die Klägerin beantragte am 29.12.2003 Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für ihre beiden Kinder ab 2003. Dem Antrag war eine entsprechende Anzeige der Abtretung an die ... Genossenschaft für Vorsorgeförderung eG (im Folgenden: ...) beigefügt.