Streitig ist, ob zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen der an die Genossenschaft abgetretene Anspruch auf Eigenheimzulage sowie die mit dem Erwerb der Anteile zusammenhängenden Anschaffungsnebenkosten und Gebühren zählen.
Die Klägerin beantragte am 29.12.2003 Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für ihre beiden Kinder ab 2003. Dem Antrag war eine entsprechende Anzeige der Abtretung an die ... Genossenschaft für Vorsorgeförderung eG (im Folgenden: ...) beigefügt.
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