I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unzulässig ab, weil die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 56 FGO) sei mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nicht in Betracht gekommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1270 veröffentlicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|