FG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2020
6 K 2049/17 KE
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 27 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 und S. 3 und S. 5;
Fundstellen:
DStRE 2021, 151

Gelten von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft ohne Vorliegen einer Bescheinigung für die Leistung; Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 6 K 2049/17 KE

DRsp Nr. 2020/11535

Gelten von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft ohne Vorliegen einer Bescheinigung für die Leistung; Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 27 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 und S. 3 und S. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, obwohl für die Leistung eine Bescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG nicht vorliegt.

Die Klägerin unterhält einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs.

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