Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, obwohl für die Leistung eine Bescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG nicht vorliegt.
Die Klägerin unterhält einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs.
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