BFH - Beschluss vom 23.04.2009
III B 88/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2394/07

Geltendmachen einer zweimaligen Angabe des falschen Zeitpunktes für den Auszug des Klägers als einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler; Rückforderung von Kindergeld vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen III B 88/08

DRsp Nr. 2009/15280

Geltendmachen einer zweimaligen Angabe des falschen Zeitpunktes für den Auszug des Klägers als einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler; Rückforderung von Kindergeld vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im November 2004 Kindergeld für seine 1989 geborene Stieftochter. Dieses wurde mit Bescheid vom 23. November festgesetzt und auf das im Antrag bezeichnete Konto der Stieftochter überwiesen. Im September 2007 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab August 2005 auf, weil das Kind seitdem nicht mehr im Haushalt des Klägers gelebt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.