BFH - Beschluss vom 29.02.2024
VI S 24/23
Normen:
EStG § 115; EStG § 117; EStG § 120; FGO § 38; FGO § 39; FGO § 44; FGO § 155; ZPO § 12; ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 35; ZPO § 37 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 726
BB 2024, 870
BFH/NV 2024, 580
EStB 2024, 129
StX 2024, 260
NZA 2024, 606
StuB 2024, 366
DB 2024, 1371
DStRE 2024, 631
FA 2024, 164
GStB 2024, 21
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 867/23

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Fall der Nichtauszahlung durch den Arbeitgeber; Erstreitung dieser nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht bei Ausbleiben der Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VI S 24/23

DRsp Nr. 2024/3610

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Fall der Nichtauszahlung durch den Arbeitgeber; Erstreitung dieser nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht bei Ausbleiben der Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzgericht

1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

Tenor

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

EStG § 115; EStG § 117; EStG § 120; FGO § 38; FGO § 39; FGO § 44; FGO § 155; ZPO § 12; ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 35; ZPO § 37 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.