BGH - Beschluss vom 13.10.2020
II ZR 40/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 914
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/17
OLG Frankfurt/Main, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 154/19

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter; Hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs durch Vorlage der Insolvenztabelle

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 40/20

DRsp Nr. 2021/6002

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter; Hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs durch Vorlage der Insolvenztabelle

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Danach ist es zu berücksichtigen, wenn zu diesem Zeitpunkt in einem ähnlich gelagerten Fall wesentliche, auch im vorliegenden Rechtsstreit erhebliche Rechtsfragen - hier im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB beantwortet worden sind.2. Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten. Sie unterliegen wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter.