OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2019
8 U 113/18
Normen:
HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 341/17

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 113/18

DRsp Nr. 2022/11341

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 341/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.371,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.2019 vertieft der Kläger sein Berufungsvorbringen zur Haftung des Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner - des Klägers - Aktivlegitimation für den Innenausgleich.

II.