BFH - Beschluss vom 31.01.2012
I B 110/11
Normen:
Art 14 DBA CHE; § 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 893/05

Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall i.R. der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen I B 110/11

DRsp Nr. 2012/8748

Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall i.R. der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Die Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie die Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, macht nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll, wenn das FG außer der häufigen Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners der Klägerin keine zusätzlichen Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, feststellen konnte.

Normenkette:

Art 14 DBA CHE; § 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert jedenfalls das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutern.