BFH - Beschluss vom 28.04.2009
VIII R 15/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1445
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 364/05

Geltendmachung einer zulassungsfreien Revision nach der der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001

BFH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen VIII R 15/08

DRsp Nr. 2009/15400

Geltendmachung einer zulassungsfreien Revision nach der der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.